Satzung

Präambel


Das deutsche Gesundheitswesen steht vor großen Reformaufgaben, auf die sich Patienten, Leistungserbringer, Krankenkassen und Industrie einstellen müssen.


Die sanoris-Stiftung für Gesundheitsforschung (Präventions-, Arzneimittel-, und Versorgungsforschung) ist eine neutrale, unabhängige, universitätsnahe, treuhändische Stiftung, die Wege zu Verbesserungen bei therapeutischen Maßnahmen aufzeigen soll


1. durch die Förderung technischer Entwicklungen,
2. durch die Berücksichtigung von gemäß Gesundheits- Modernisierungs- Gesetz (GMG) organisierten Krankenkassenprogrammen,
3. durch Optimierung der Nutzung von Ressourcen im Gesundheitswesen


und


4. durch die Mitwirkung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Wissenschaftsstandort Deutschland.


Die Stiftung soll innovative Konzepte entwickeln, die zu mehr Effizienz und Transparenz im Gesundheitswesen zum Nutzen aller Beteiligten führen.






§ 1 Name, Rechtsform, Sitz


1. Die Stiftung führt den Namen "sanoris-Stiftung für Gesundheitsforschung"


2. Sie ist eine treuhändische Stiftung.


3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Nürnberg.






§ 2 Stiftungszweck


1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung mit dem Ziel, die Effektivität und Effizienz der Ressourcennutzung im deutschen Gesundheitswesen zu verbessern.


2. Der Stiftungszweck im Sinne der Ziffer 1 wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Verbesserung von präventiven, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und Entwicklungen sowie die Förderung wissenschaftlicher Disziplinen, insbesondere im Bereich der Logistik, Informatik, Statistik, Telekommunikation, der Gesundheitsökonomie und den Materialwissenschaften. Zudem soll durch die Berücksichtigung von nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) organisierten Krankenhausprogrammen eine optimierte Ressourcennutzung erreicht werden.


Der Stiftungszweck wird weiter verwirklicht durch
[list]
*die Förderung von Projekten und Maßnahmen im Bereich des Stiftungszwecks


*die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben im Bereich des Stiftungszwecks


*die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Symposien, Tagungen zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der vorstehend genannten wissenschaftlichen Disziplinen sowie die Herausgabe wissenschaftlicher Arbeiten


*die Förderung der Kooperation auf dem Gebiet des Stiftungszwecks zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls solche Zwecke verfolgen


*die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung im Bereich des Stiftungszwecks


*die Förderung von Veranstaltungen, die der Information der Öffentlichkeit im Rahmen des Stiftungszwecks dienen


*die Förderung technologischer Entwicklungen, die dazu dienen, die Effizienz der therapeutischen Maßnahmen zu steigern


*die Förderung der Optimierung von Arzneimittelanwendungen, insbesondere durch die Auswertung der Compliance- und Outcome-Daten, die bei/durch Arzt, Apotheker, Pharma-Industrie, Krankenversicherer etc. gewonnen oder beigestellt werden


*die Förderung der Etablierung computergestützter Rückkopplungsschleifen (Feed-back-Mechanismen), die das Patientenverhalten dahingehend beeinflussen, dass die Effizienz der Arzneimitteltherapie gesteigert wird


*die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz in der Gesundheitsversorgung sowie von Maßnahmen, die dazu dienen, die Volksgesundheit, insbesondere auch im Bereich der Präventionsmedizin, zu verbessern


*die Förderung der Bereitstellung von Patienten-Schulungsprogrammen für chronisch Kranke im Sinne des § 43 Nr.2 SGB V und für Leistungserbringer


*die Förderung von Maßnahmen zur Koordination der gemäß GMG von den Krankenkassen organisierten Programme (z.B. Disease Management Programme etc.) sowie deren Harmonisierung und Evaluation anhand politischer Vorgaben


*die Beratung politischer Gremien auf Grundlage der gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse, um Verbesserungen in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung umzusetzen.


3. Des Weiteren kann die Stiftung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen, ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen oder die in ihrem Besitz befindlichen Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigten Zwecke überlassen.


4. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht alle im gleichen Maße verwirklicht werden.


5. Die Förderung der Satzungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.


6. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.


7. Die Stiftung ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Satzungszwecke an Gesellschaften zu beteiligen und andere Gesellschaften zu gründen. Ferner kann die Stiftung alle Nebengeschäfte betreiben, die der Förderung der Satzungszwecke dienlich sind.






§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


4. Es dürften keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.






§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen


1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus der Errichtungsurkunde. Es ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung grundsätzlich ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten. Das Grundstockvermögen ist verzinslich angelegt. Die Zinsen erhöhen das Grundstockvermögen.


2. Abweichend von dem in § 4 Nr. 1 Satz 2 enthaltenen Grundsatz ist die Stiftung bis zum 31.12.2011 nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsgründers, bzw. nach dem 31.12.2011 oder beim dem Ableben des Stiftungsgründers vor diesem Zeitpunkt, nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsrates berechtigt, in einzelnen Geschäftsjahren auch das Vermögen selbst anzugreifen, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zwingend erforderlich erscheint.


3. Die Stiftung kann Zustiftungen, Spenden und Zuwendungen, auch von Todes wegen annehmen.






§ 5 Stiftungsmittel


1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben


a.
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind


b.
aus Spenden, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Stiftungsbetriebs  bestimmt sind.


2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.


3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus
der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.






§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Der Jahresabschluss für das vorausgegangene Geschäftsjahr ist zu erstellen und in dem für Stiftungen festgelegten Zeitraum dem Finanzamt vorzulegen.






§ 7 Stiftungsvorstand


1. Die Stiftung hat einen Vorstand, über dessen Zusammensetzung bis zum 31.12.2011 der Stiftungsgründer bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden der Vorstandsvorsitzende und gegebenenfalls weitere Mitglieder des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsgründer bestellt und abberufen. Die Details über Aufgaben, Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder werden zwischen dem Stiftungsrat und den Vorstandsmitgliedern vertraglich geregelt.


2. Ab dem 01.01.2012 werden der Vorstandsvorsitzende und gegebenenfalls weitere Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat berufen und abberufen.


3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.


4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung sowie der Beschlüsse des
Stiftungsrats. Der Vorstand unterlegt in Stiftungsangelegenheiten der Verschwiegenheitspflicht.
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und die Vermögensübersicht für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und beides dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Er erstellt den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr und lässt ihn vom Stiftungsrat genehmigen.


5. Der Stiftungsvorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene, den finanziellen Möglichkeiten der Stiftung entsprechende, Vergütung erhalten. Die Höhe einer etwaigen Vergütung beschließt der Stiftungsrat. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen notwendigen Auslagen.


6. Dem Stiftungstreuhänder steht gegen die Entscheidungen des Vorstands gem. Ziffer 4 ein Vetorecht zu, wenn dieser gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche
Bestimmungen verstoßen.






§ 8 Stiftungsrat


1. Die Stiftung hat einen Stiftungsrat. Der Stiftungsrat besteht aus den Stiftern oder deren Vertretern. Mitglieder des Vorstands können nicht im Stiftungsrat vertreten sein.


2. Der Stiftungsgründer ist bis zum 31.12.2011 Vorsitzender des Stiftungsrats. Nach dem 31.12.2011 wählt der Stiftungsrat für die Dauer von zwei Jahren aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Dieser kann jederzeit mit einfacher Mehrheit vom Stiftungsrat abberufen werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.


3. Personen und Einrichtungen, die nicht Stifter sind und die Stiftung in erheblichem Umfang finanziell fördern, kann durch den Stiftungsrat das Recht eingeräumt werden, auf die Dauer von zwei Jahren ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates zu bestimmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung gem. Ziffer 6.


4. Der Stiftungsrat hat das Recht, vom Vorstand alle Informationen zu fordern, die zur ordentlichen Geschäftsführung der Stiftung erforderlich sind. Der Stiftungsrat unterliegt in Stiftungsangelegenheiten der Verschwiegenheitspflicht.


5. Die Einberufung der Sitzungen des Stiftungsrats erfolgt durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates oder dessen Stellvertreter. In Ausnahmefällen, die in der Geschäftsordnung des Stiftungsrats in Punkt 6.3. geregelt sind, kann der Vorstand eine Sitzung einberufen.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung gem. Ziffer 6.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates.


Über die Sitzung ist innerhalb einer Woche eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Stiftungsrats oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist dem Vorstand unverzüglich zu übermitteln.


6. Der weitere Geschäftsgang des Stiftungsrats ergibt sich aus der Geschäftsordnung, die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich.


7. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Stiftungsrat kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand als Entschädigung für den Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Pauschale beschließen.






§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats


1. Der Stiftungsrat definiert Ziele und kontrolliert den Vorstand bei den zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Handlungen.


2. Der Stiftungsrat kontrolliert die Geschäftsführungstätigkeit des Stiftungsvorstands.


3. Der Stiftungsrat prüft die Rechnungslegung.


4. Der Stiftungsrat stellt den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan für das Folgejahr fest.


5. Der Stiftungsrat entlastet den Vorstand.


7. Der Stiftungsgründer bestimmt den Treuhänder. Für den Fall, dass der Treuhänder gewechselt werden soll, beschließt dies der Stiftungsrat.


8. Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder des Kuratoriums.


9. Der Stiftungsrat beschließt in den übrigen in dieser Satzung genannten Fällen.






§ 10 Das Kuratorium


1. Die Stiftung hat ein Kuratorium, welches die Stiftung neben dem Stiftungsvorstand nach
außen repräsentiert.
Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten aus der Politik, Wirtschaft und Wissenschaft. Die Erstbestellung / Abberufung der Kuratoren/-innen und des / der Vorsitzenden erfolgt für die Dauer bis zum 31.12.2008 durch den Stiftungsgründer, nach diesem Zeitpunkt durch den Stiftungsrat. Das Kuratorium wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.


2. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Stiftungsvorstand.


3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden dann beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung gem. Ziffer 4. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme Vorsitzenden des Kuratoriums. Die Ergebnisse der Sitzung(en) werden durch den Stiftungsvorstand protokolliert und dem Vorsitzenden des Stiftungsrats unverzüglich übermittelt.


4. Der weitere Geschäftsgang des Kuratoriums ergibt sich aus der Geschäftsordnung, die dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt ist. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich.


5. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.






§ 11 Aufgaben des Kuratoriums


Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand in Aufbau und Pflege externer Beziehungsstrukturen zu beraten und zu unterstützen, ihn in seiner Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen sowie die Stiftung nach außen zu repräsentieren.






§ 12 Wissenschaftlicher Beirat


1. Für die Stiftung wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet, der Vorstand und Stiftungsrat in wissenschaftlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit konkreten Förderprojekten unterstützt und berät.
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei Personen, von denen mindestens eine Person über Erfahrungen im Bereich Medizin sowie mindestens eine weitere Person über Erfahrungen im Bereich der Gesundheitsökonomie verfügen soll.


2. Die Bestellung und Abberufung des Wissenschaftlichen Beirats und des Vorsitzenden erfolgt bis zum 31.12.2008 durch den Stiftungsgründer. Ab dem 01.01.2009 erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats und deren Abberufung durch den Stiftungsrat.


3. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen ab dem 01.01.2009 aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig.


4. Die Einberufung der Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats erfolgt durch den Vorstand der Stiftung. Der Wissenschaftliche Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats. Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden dann beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung gem. Ziffer 5.
Über die Sitzung ist innerhalb einer Woche eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist dem Vorstand unverzüglich zu übermitteln.


5. Der weitere Geschäftsgang des Wissenschaftlichen Beirats ergibt sich aus der Geschäftsordnung, die dieser Satzung als Anlage 3 beigefügt ist. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich.


6. Der wissenschaftliche Beirat ist Herausgeber der von der Stiftung veröffentlichten Monografien und wissenschaftlichen Arbeiten.


7. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten gemäß den Reisekostenrichtlinien der Stiftung (Anlage 4). Der Stiftungsrat kann ferner als Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats eine angemessene Pauschale beschließen.






§ 13 Änderungen des Stiftungszwecks


1. Vorstand, Stiftungsrat und Stiftungstreuhänder können gemeinschaftlich den Zweck der Stiftung ändern, wenn dessen Erreichung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist.


2. Zu Lebzeiten des Stiftungsgründers bedarf die Änderung seiner Zustimmung. Nach dem Ableben des Stiftungsgründers ist die Zustimmung des Stiftungsrats erforderlich. Der Zustimmungsbeschluss hat einstimmig zu erfolgen. Dabei ist der mutmaßliche Wille des Stiftungsgründers zu berücksichtigen und ein solcher Stiftungszweck zu wählen, der den in dieser Satzung bestimmten Zwecken möglichst nahe kommt. Die vorgenommenen Änderungen sind nur gestattet, sofern weiterhin ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt werden.


3. Vor jeder Änderung des Stiftungszwecks ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts einzuholen.






§ 14 Sonstige Änderungen der Satzung


1. Sonstige Satzungsänderungen können von Vorstand, Stiftungsrat und Stiftungstreuhänder gemeinschaftlich vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Zu Lebzeiten des Stiftungsgründers dürfen Änderungen der Satzung nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden.


2. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.






§ 15 Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung


Stiftungsgründer, Stiftungsrat und Stiftungstreuhänder können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren Stiftung(en) beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss des Stiftungsrats hat einstimmig zu erfolgen.






§ 16 Vermögensanfall


Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an eine oder mehrere vom Stiftungsrat zu bestimmende(n) gemeinnützige(n) Einrichtung(en), die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks tätig ist (sind). Diese hat (haben) das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Nürnberg, 09. November 2006